1. Änderung des Bebauungsplans "Bei der Kleindorfer Kirche"

1. Anlass der Planänderung

Der Bebauungsplan "Bei der Kleindorfer Kirche" in Allmendingen wurde am 19.12.2008 rechtsverbindlich und bildet die Grundlage für die Gebietsplanung. Das Baugebiet zeichnet sich durch seine zentrale Lage, die Nähe zu Kindergarten und Schule sowie den direkten Bezug zur Schmiech aus. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Lage im Umfeld der Kleindorfer Kirche als Kulturdenkmal wurden in den Örtlichen Bauvorschriften restriktive Regelungen zur Dachgestaltung und zur Nutzung von Solaranlagen festgelegt.

 

Angesichts der steigenden Bedeutung des Klimaschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien wird nun geprüft, ob die bisherige Einschränkung auf Solarthermieanlagen aufgehoben und die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen ermöglicht werden kann. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung, die den Klimaschutz als städtebauliches Ziel festlegen.

 

2. Verfahren zur Planänderung

Die Änderung erfolgt gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.

 

3. Ausgangssituation und städtebauliche Planung

Das Plangebiet ist mit Einzelhäusern bebaut und nahezu eben. Die gewachsene dörfliche Struktur bleibt prägend. In der Umgebung gibt es bereits Gebäude mit großflächigen Photovoltaikanlagen. Die Kleindorfer Kirche bildet zusammen mit einer angrenzenden Obstbaumwiese eine markante Ortsansicht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an der dörflichen Struktur und enthalten spezifische bauliche Vorgaben.

 

4. Begründung der Änderung der Örtlichen Bauvorschriften

Ursprünglich wurde die Nutzung von Solarenergie auf flächenbegrenzte Solarthermieanlagen beschränkt. Die geplante Änderung ermöglicht Photovoltaikanlagen als Beitrag zum Klimaschutz. Die Zulässigkeit dunklerer Dachflächen mit anthrazitfarbener Dacheindeckung reduziert visuelle Kontraste zu Solaranlagen. Damit werden sowohl die Anforderungen des Baugesetzbuches als auch der Landesbauordnung an eine nachhaltige Stadtentwicklung erfüllt.

 

5. Berücksichtigung des Denkmalschutzes

Das Landesamt für Denkmalpflege stellt fest, dass Solaranlagen in bestimmten Bereichen keine störenden Wirkungen auf die Kleindorfer Kirche haben. Für einzelne Grundstücke im unmittelbaren Umfeld der Kirche wird jedoch eine Einzelfallprüfung notwendig sein. In diesen Fällen sind Solaranlagen weiterhin genehmigungspflichtig und müssen den Denkmalschutzbehörden vorgelegt werden.

 

6. Fazit

Die Änderung der Örtlichen Bauvorschriften ermöglicht eine klimagerechte Anpassung der Energiegewinnung im Plangebiet "Bei der Kleindorfer Kirche". Dabei wird der Nutzung erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt, ohne die denkmalpflegerischen Belange zu vernachlässigen. Durch Einzelfallprüfungen bleibt der Schutz der Kleindorfer Kirche gewährleistet.

 
Änderung des Bebauungsplans "Bei der Kleindorfer Kirche"